Satzung des Lebenshilfewerkes Ilmenau/Rudolstadt e.V.

§ 1 Name und Sitz
 
1. Der Verein führt den Namen „Lebenshilfewerk Ilmenau/Rudolstadt e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Rudolstadt und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Rudolstadt unter VR 260253 eingetragen.
3. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes (DPWV).
 
 
§ 2 Zweck und Ziele
 
1. Zweck des Vereins sind die Errichtung, Unterhaltung und der Betrieb von Einrichtungen, die die berufliche Rehabilitation für Menschen mit Beeinträchtigungen zum Ziel haben. Die Ziele werden insbesondere durch ein breites Angebot zur Qualifizierung und Unterstützung bei der Teilhabe am Arbeitsleben erreicht (z.B. WfbM, Maßnahmen zur Förderung der Integration von Menschen mit Behinderungen in den allgemeinen Arbeitsmarkt, Arbeitserprobungen und Berufsorientierung, Berufsbildungsangebote, Inklusionsbetriebe). Für Menschen mit besonderem Hilfebedarf werden Betreuungsangebote zur sozialen Teilhabe im Sinne des BTHG (SGB IX) mit begleitenden Hilfen und Pflege vorgehalten (z.B. Förderbereich an der WfbM oder Tagesförderstätte).
 
2. Der Verein kann selbst Träger von Maßnahmen oder Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 sein oder  sich zur Erreichung seines Zweckes an anderen juristischen Personen beteiligen, juristische Personen gründen oder Vereinen beitreten sowie auch andere juristische Personen aufnehmen.
 
3. Der Verein verwirklicht die in Ziffer 1 genannten Zwecke auch im Rahmen eines planmäßigen Zusammenwirkens mit weiteren steuerbegünstigten Körperschaften, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung erfüllen, z.B. mit der gemeinnützigen Genossenschaft der Werkstätten für behinderte Menschen Mitte e. G., Kassel, zwecks Beschaffen, Organisieren, Koordinieren und Abwickeln von Aufträgen für die vom Verein betriebenen Werkstätten für behinderte Menschen und insbesondere mit dem Lebenshilfe Ilm-Kreis e.V. durch Erbringung und Inanspruchnahme von Lieferungen und Leistungen, wie z.B. die Nutzungsüberlassungen von Hard- und Software sowie Beratungsleistungen, fachliche Beratung und Personalgestellung.
 
4. Der Verein fördert das Wohlfahrtswesen und die Zusammenarbeit mit staatlichen, konfessionellen und privaten Einrichtungen, soweit diese den Zielen und Aufgaben des Vereins dienlich sind.
 
5. Der Verein setzt geeignete Mittel ein, die eine Akzeptanz von Menschen mit Beeinträchtigungen in der Öffentlichkeit und die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben fördern.
 
6. Der Verein unterstützt und pflegt eine kooperative Zusammenarbeit mit den Lebenshilfe-Kreisvereinigungen.
 
 
§ 3 Gemeinnützigkeit
 
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
 
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Verwaltungsratsmitglieder und ehrenamtlich tätige Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der mit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden und notwendigen Aufwendungen.
 
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
5. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
 
 
§ 4 Lebenshilfe-Kodex
 
Der Verein erkennt selbstverpflichtend den Kodex der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Landesverband Thüringen e.V. an. Dieser regelt das Zusammenwirken der im Verein tätigen Organe und leistet insbesondere einen Beitrag zur verbesserten Transparenz der Organisationen und zur Optimierung der Kommunikations- und Verwaltungsstruktur und gilt als Qualitätskriterium.
 
 
§ 5 Mitgliedschaft
 
1. Mitglieder im Lebenshilfewerk sind:
a) Lebenshilfe Ilm-Kreis e.V.
b) Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Kreisvereinigung Saalfeld-Rudolstadt e.V.
c) natürliche Personen
d) andere juristische Personen
 
Natürliche und juristische Personen müssen Mitglieder der Lebenshilfe Ilm-Kreis e.V. oder der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Kreisvereinigung Saalfeld-Rudolstadt e.V. sein.
 
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag, über dessen Annahme oder Ablehnung der Verwaltungsrat binnen 3 Monaten zu entscheiden hat, erworben.
 
3. Ehrenmitglieder können durch den Verwaltungsrat ernannt werden und nehmen beratend am Vereinsleben teil.
 
 
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
 
1. Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
a) schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Verwaltungsrat
b) Ausschluss
c) Tod
d) Bei juristischen Personen durch deren Auflösung
 
2. Der Austritt ist zum Quartalsende möglich.
 
3. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch den Verwaltungsrat  ausgeschlossen  werden, wenn es den Zielen und Interessen des Vereins entgegen arbeitet, die Arbeit des Vorstandes oder der Einrichtungen des Vereins nachhaltig stört oder verunglimpft oder sich in sonstiger Weise vereinsschädigend verhält. Das Mitglied ist vor Beschlussfassung anzuhören. Der Ausschließungsbeschluss ist mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung zu versehen und dem betreffenden Mitglied durch Einschreiben gegen Rückschein zu zustellen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied Berufung einlegen. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung, die binnen drei Monaten ab Zugang der Berufung vom Vorstand einzuberufen ist. Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf gerichtliche Entscheidung zu.
 
 
§ 7 Finanzierung
 
1. Einnahmen des Vereins sind Leistungsentgelte für erbrachte Leistungen, Spenden und sonstige Zuwendungen.
 
2. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
 
3. Zur Deckung von Finanzierungslücken kann Fremdkapital des allgemeinen Kapitalmarktes aufgenommen werden.
 
 
§ 8 Organe
 
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Verwaltungsrat
c) der Vorstand
 
 
§ 9 Mitgliederversammlung
 
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr mit einer Einladungsfrist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates, bei dessen Verhinderung durch den 1. Stellvertreter, einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es mindestens 20% der Stimmen der Mitglieder schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung verlangen. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
 
2. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
 
3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Verwaltungsrat schriftlich eingereicht werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließen die stimmberechtigten Mitglieder. Zur Annahme des Antrages ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
 
4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle ihr durch Gesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Insbesondere ist sie zuständig für:
a) die Wahl des Verwaltungsrates
b) den Beschluss über die Abberufung oder Nachwahl von Verwaltungsratsmitgliedern
c) die Entgegennahme des Berichtes des Verwaltungsrates
d) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Jahresrechnung des Vereins
e) Feststellung des vom Verwaltungsrat und dem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschlusses
f) die Entlastung des Verwaltungsrates und des Vorstandes
g) die Beschlussfassung  über Satzungsänderungen
h) die Auflösung des Vereins
 
5. Die Lebenshilfe-Vereinigungen nehmen ihre Mitgliedsrechte durch das geborene Mehrfachstimmrecht durch den Vorstandsvorsitzenden oder einen von der jeweiligen Kreis-Vereinigung bestellten Vertreter wahr. Die Stimmenanzahl für jede Lebenshilfe-Vereinigung ist gleich und soll in der Summe die einfache Mehrheit der abzugebenden Stimmen haben.
 
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Der Vertreter einer juristischen Person muss für die Ausübung der  Mitgliedsrechte die Vertretungsberechtigung für diese juristische Person haben. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag eines anwesenden stimmberechtigten Mitgliedes ist geheim abzustimmen. Für Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, für die Vereinsauflösung einer 3/4 Stimmenmehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
 
7. Auf Vorschlag des Verwaltungsrates beschließt die Mitgliederversammlung über die Berufung von Ausschüssen. Ausschüsse beraten den Verwaltungsrates und den Vorstandes zu besonderen
Themen aus Sicht der Eltern und Angehörigen. Sie benennen Probleme und nehmen verbandspolitisch Stellung. Menschen mit Behinderung sind in die Arbeit der Ausschüsse einzubeziehen. Die Berufungszeit endet mit Erledigung der benannten Aufgaben, spätestens mit der Amtszeit des Verwaltungsrates.
 
 
§ 10 Verwaltungsrat
 
1. Der ehrenamtliche Verwaltungsrat besteht aus mindestens 5, höchstens 7 Personen. Je ein Vertreter des Lebenshilfe Ilm-Kreis e.V. und des Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Kreisvereinigung Saalfeld-Rudolstadt e.V. gehören dem Verwaltungsrat ohne Wahl an.
 
2. Die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates werden in geheimer Abstimmung gewählt. Der Kandidat, der die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält, gilt als gewählt.
 
3. Der Verwaltungsrat bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, zwei Stellvertreter und bis zu 4 weitere Aufgabenträger.
 
4. Der Verwaltungsrat wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Verwaltungsratsmitgliedes findet eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit in der nächsten Mitgliederversammlung statt, wenn die Zahl der Verwaltungsräte unter 5 Personen sinkt. Nach Fristablauf bleiben die Verwaltungsratsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
 
5. Nur Mitglieder des Vereins Lebenshilfewerk Ilmenau/Rudolstadt e.V. können in den Verwaltungsrat gewählt werden. Mitarbeiter in einer vom Verein betriebenen Einrichtung oder der juristischen Person, an denen er beteiligt ist, können nicht für den Verwaltungsrat kandidieren. Übernimmt ein Verwaltungsratsmitglied eine entgeltliche Tätigkeit im Verein oder seinen Einrichtungen, so scheidet es mit dem Tag seiner Aufnahme dieser Tätigkeit automatisch aus dem Verwaltungsrat aus.
 
6. Der Verwaltungsrat tagt bei Bedarf, jedoch mindestens vierteljährlich. Die Einladung zur Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden oder im Auftrag durch den Vorstand.
 
7. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder mindestens ein Stellvertreter sowie insgesamt mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden bzw. seines amtierenden Stellvertreters ausschlaggebend. In besonderen Einzelfällen kann die  Beschlussfassung schriftlich oder in elektronischer Form erfolgen.
 
8. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates beratend und ohne Stimmrecht teil, es sei denn, der Verwaltungsrat beschließt die Nichtteilnahme.
 
9. Zu jeder Sitzung des Verwaltungsrates ist ein Beschlussprotokoll aufzunehmen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Genehmigung des Protokolls ist in der nächsten Sitzung zu beschließen.
 
 
§ 11 Aufgaben des Verwaltungsrates
 
1. Der Verwaltungsrat sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Er führt die Aufsicht und Kontrolle über den Vorstand. Zu diesem Zweck hat der Verwaltungsrat das Recht, sich durch Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen einen Einblick in  die Geschäftsführung zu verschaffen und sich über die Geschäftslage und Vorgänge der laufenden Verwaltung zu informieren. Er kann dem Vorstand Anregungen für Investitionen und alle anderen wirtschaftlichen Handlungen unterbreiten, die nicht Bestandteile der laufenden Betriebsführung der Einrichtungen sind.
 
2. Der Verwaltungsrat ist insbesondere zuständig für:
  • Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, sowie deren Dienstverträge
  • Überwachung der Geschäfte des Vorstandes
  • Genehmigung der Geschäftsordnung für den Vorstand
  • Strategischen Planung und Genehmigung der Unternehmensziele
  • Genehmigung des Wirtschaftsplanes
  • Bestellung des Wirtschaftsprüfers
  • Genehmigung von Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken, der  Aufnahme von Darlehen, der Übernahme von Bürgschaften und von finanziellen Beteiligungen, der Gründung von oder Beteiligung an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die im Einzelfall über einem Betrag 10.000 Euro hinausgehen bzw. diesen Betrag innerhalb von 3 Monaten in der Summe übersteigen
  • Zustimmung zu Investitionen, die im Einzelfall über einen Betrag von 15.000 € hinausgehen
  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstandes
  • Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Berichterstattung gegenüber der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit  des Verwaltungsrates
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
3. Auf Vorschlag des Verwaltungsrates können Ausschüsse berufen werden.
 
4. Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
 
 
§ 12 Vorstand
 
1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §§ 26 ff BGB. Die Vertretungsmacht des Vorstandes als gesetzlicher Vertreter des Vereins unterliegt den in der Satzung in § 11 Nr. 2 geregelten Genehmigungspflichten und Beschränkungen.
 
2. Der Vorstand besteht aus bis zu 3 berufenen Vorstandsmitgliedern. Jedes Vorstandsmitglied hat Einzelvertretungsberechtigung.
 
3. Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat bestellt und abberufen. Die Vorstandsmitglieder werden hauptamtlich tätig und erhalten für eine der übernommenen Verantwortung angemessenen Vergütung. Der Abschluss der Bestellungsverträge erfolgt durch den Verwaltungsrat. Die Bestellungsverträge sind auf 5 Jahre befristet und enden mit dem Ende der Amtszeit des Vorstandes, ohne dass es einer   Kündigung bedarf. Wiederbestellung ist zulässig.
 
 
§ 13 Aufgaben des Vorstandes
 
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrates.
 
Er ist verantwortlich für:
  • die wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Vereinsmittel und den Erhalt des Vereinsvermögens
  • die ordnungsgemäße Buchführung und die Aufstellung des Jahresabschlusses
  • die Einhaltung und Überwachung des Wirtschaftsplanes
  • die Überwachung der Liquidität und Ertragslage der Einrichtungen
  • die Erfüllung der steuerlichen Pflichten
  • die ordnungsgemäße Abführung der Sozialabgaben und Steuern des Vereins
 
2. Der Vorstand ist zuständig für 
  • die Führung der laufenden Geschäfte 
  • Erarbeitung der strategischen Planung
  • Aufstellung des Wirtschaftsplanes für alle Einrichtungen und Dienste
  • Anstellung der MA sowie Abschluss und Kündigung der Arbeitsverträge. Die Vorstandsmitglieder sind Dienstvorgesetzte aller hauptamtlichen Mitarbeiter.
  • Berichterstattung über seine Tätigkeit, den Jahresabschluss und zur wirtschaftlichen Lage vor der Mitgliederversammlung und dem Verwaltungsrat
 
3. Der Vorstand berichtet dem Verwaltungsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass unverzüglich über die wirtschaftliche Entwicklung und besondere Vorkommnisse des Vereins. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
 
4. Die übrigen Rechte und Pflichten des Vorstandes werden in einer Geschäftsordnung für den Vorstand und in Anstellungsverträgen, die vom Vorsitzenden und einem seiner Stellvertreter des Verwaltungsrates zu unterzeichnen sind, geregelt.
 
 
§ 14 Wirtschaftsführung und Jahresabschluss
 
1.  Der Verein erfüllt seine Aufgaben im Rahmen seiner personellen und finanziellen Möglichkeiten. Die Mittel des Vereins sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Ihre Bewirtschaftung geschieht nach Maßgabe des Haushaltsplanes.
 
2.  Die Aufstellung der Jahresrechnung erfolgt nach den Vorschriften für Kaufleute. Die Jahresrechnung wird durch einen Wirtschaftsprüfer nach § 317 ff. HGB geprüft. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Verwaltungsrat und der Mitgliederversammlung bei Vorlage des Jahresberichts mitzuteilen. Im Jahresbericht sind außer der Erläuterung des Jahresabschlusses auch die wirtschaftliche Lage des Vereins sowie die Umstände darzustellen, die seine Entwicklung beeinflussen können.
 
3.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
4. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich sein Vereinsvermögen.
 
 
§ 15 Auflösung des Vereins
 
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen anteilig an die jeweiligen Gründungsvereinigungen, der Lebenshilfe Ilm-Kreis e.V. und der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Kreisvereinigung Saalfeld- Rudolstadt e.V., die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben. Bestehen diese zum Zeitpunkt der Auflösung nicht mehr, fällt das Vereinsvermögen an den Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Landesverband Thüringen e.V..
 
 
Ilmenau, den 08.06.2023